Sehr geehrte Damen und Herren,
vor dem Hintergrund der Kassenmeldepflicht müssen alle Kassensysteme, die in Betrieben vorgehalten werden, dem zuständigen Finanzamt elektronisch gemeldet werden (§ 146a Abgabenordnung i. V. m. § 1 (1) Kassensicherungsverordnung).
Unter die Regelung fallen insbesondere
• elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen,
• Kassenmodule innerhalb komplexer Software-Systeme, z. B. Praxis- oder Hotel-Software,
• Taxameter und Wegstreckenzähler.
Für die Praxis bedeutet das:
• Alle in einer Betriebsstätte vorhandenen und funktionstüchtigen elektronischen Kassensysteme müssen in einer Meldung an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.
• Vor dem 01.07.2025 angeschaffte – also auch vorhandene – elektronische Aufzeichnungssysteme müssen bis zum 31.07.2025 gemeldet werden.
• Elektronische Aufzeichnungssysteme, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden.
• Welche Angaben im Rahmen der Kassenmeldung vorzunehmen sind, erfahren Sie im DATEV Hilfe-Center unter: www.datev.de/hilfe/1038330
Wie wird die Kassenmeldung übermittelt?
Seitens der Finanzämter steht das Mitteilungsverfahren als ELSTER-Lösung zur Verfügung. Auch DATEV bietet eine Lösung an: DATEV Kassenmeldung. Weitere Informationen zur Kassenmeldung mit DATEV erhalten Sie hier: www.datev.de/hilfe/1036681. Einige Kassen-/IT-Dienstleister verfügen bereits oder entwickeln derzeit Tools zur vereinfachten Übertragung der erforderlichen Daten an die Finanzverwaltung, z. B. durch Zurverfügungstellung einer XML-Datei oder Nutzung der EriC-Schnittstelle. Bitte informieren Sie sich auch dort über die angebotenen Möglichkeiten.
In jedem Fall erfordern die Meldungen an die Finanzverwaltung eine Vielzahl von Angaben und Ihre Mithilfe.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Karl Dörnemann
Steuerberater | LL. M.
Telefon: +49 8031 18040
Mail: karl.doernemann@lkc.de