Sehr geehrte Damen und Herren,

nun ist es so weit. Die Einreichung der Schlussabrechnungen für Überbrückungshilfen I – IV und November-/Dezemberhilfe ist möglich.

Dabei besteht kein Wahlrecht, sondern eine Pflicht zur Einreichung. Sollte die Schlussabrechnung nach einer bewilligten Überbrückungshilfe bzw. November-/Dezemberhilfe nicht eingereicht werden, wird die Bewilligungsstelle die ausgezahlten Hilfen zurückfordern.

Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief (Stand 28.11.2022) erhalten Sie zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen wichtige Hinweise und Erläuterungen.

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre!

Hier finden Sie den Artikel

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Veronika Kogel
Steuerberaterin und Geschäftsführerin

Telefon: +49 8031 18040
Mail: veronika.kogel@lkc.de