Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 erste umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das Bundesministerium der Finanzen derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. (Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Der erste Entwurf vom 11. Juni 2020 wurde aktualisiert. Dieser enthält nun die von der Wirtschaft geforderte Nichtbeanstandungsregelung im B2B-Bereich, wenn auch nur zeitlich eingeschränkt statt wie vorgeschlagen für die gesamte Niedrigsteuerphase. Das BMF bestätigt zwar, dass ein zu hoher Steuerausweis eine Steuerschuld nach § 14c UStG auslöst. Der Vorsteuerabzug soll aber für im Juli 2020 erbrachte Leistungen „aus Gründen der Praktikabilität“ dennoch in voller Höhe gewährt werden, ohne dass eine Rechnungskorrektur erforderlich wäre. Die Unternehmen haben damit einen Monat mehr Zeit für die Umstellung.
Ferner regelt das BMF nun, dass Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, mit ergänzenden Unterlagen zum Entgelt und Steuersatz von 1.7.-31.12.2020 angepasst werden können. Ob hierfür eine Unterschrift beider Parteien notwendig ist, lässt das BMF offen.
Das BMF regelt nun auch, wie die Umsätze in die Erklärungen uind Voranmeldungen einzutragen sind. Die bestehenden Vordrucke werden nicht angepasst. Die Umsätze sind als solche zu anderen Steuersätzen anzugeben.
Eine weitere Änderung betrifft die Anzahlungsrechnungen vor dem 1.7. mit Leistungsdatum ab dem 1.7.. Diese müssen nicht berichtigt werden, sofern in der Schlussrechnung der abgesenkte Steuersatz zur Anwendung kommt. Bei Leistungsausführung muss allerdings eine Berichtigung in den Voranmeldungen erfolgen.
Der hier verfügbare Entwurf gibt nunmehr den Stand vom 23. Juni 2020 wieder.
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Ihre Veronika Kogel
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