Liebe Mandanten,

in unserem vorherigen Newsletter hatten wir auf den Entwurf eines Stundungsantrags der IHK für München und Oberbayern hingewiesen, da dies die erste vorhanden Vorlage war. Dieser enthielt jedoch keine Angabe zur Ausschöpfung anderer Fördermittel, weshalb zu befürchten ist, dass diese Anträge von den Krankenkassen abgelehnt werden.
Mittlerweile hat die AOK Bayern auf ihrer Internetseite eine umfassendere Formularvorlage (siehe Anhang) eingestellt. Da die Krankenkassen jedoch unterschiedliche Anforderungen stellen und der Antrag bei jeder betroffenen Krankenkasse gestellt werden muss, ist es empfehlenswert, sich auf den jeweiligen Homepages vorab zu informieren.

An dieser Stelle noch ein weiterer Hinweis von den Finanzämtern, für alle die selbst Herabsetzungs- oder Stundunganträge stellen:

  • Wird ein Stundungsantrag und ein Herabsetzungsantrag für den gleichen Antragsteller eingereicht, sollte der Antrag in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden, da in den Ämtern zwei getrennte Arbeitsbereiche mit der Bearbeitung befasst sind.
  • Eine Stundung für bereits entrichtete Steuern müssen die Ämter ablehnen, da der Steueranspruch bereits gemäß § 47 AO erloschen ist.
  • Eine Stundung für Steuern, deren Höhe noch nicht feststeht, ist nicht möglich. Den Antrag auf Stundung bitte erst stellen, wenn die Steuer angemeldet oder festgesetzt ist.
  • Lohnsteuern und Kapitalertragssteuern sind nicht stundungsfähig, daher wird die Stundung abgelehnt (§ 222 S. 3, 4 AO). Dies gilt auch für Corona-bedingte Fälle. Hier kann ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub mit einer umfassenderen Begründung gestellt werden, für den allerdings nicht zwingend die gleichen erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen wie für die steuerlichen Soforthilfen gelten.
  • Anträge auf Stundung und Herabsetzung der Körperschaftssteuer sind an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu richten

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Bitte informieren Sie uns, wenn wir hier für Sie tätig werden sollen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Veronika Kogel
Steuerberaterin und Geschäftsführerin

Telefon: +49 8031 18040
Mail: veronika.kogel@lkc.de