Liebe Mandanten,
auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat ist ein aktueller Überblick über derzeitige steuerliche Maßnahmen des Bundes und Bayerns veröffentlicht, der die Maßnahmen übersichtlich nach Steuerart auflistet. Abgabefristen für Steueranmeldungen zum 10. April 2020 können auf Antrag für die Dauer von zwei Monaten verlängert werden
Genauere Infos finden Sie hier:
https://stmfh.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/corona_2020/
Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm für Betriebe und Freiberufler aufgelegt. Die Corona-Soforthilfen können ab sofort digital beantragt werden. Auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums steht ein einheitlicher Antrag sowohl für die Soforthilfe-Programme des Bundes als auch für die des Freistaates Bayern zur Verfügung. Nach der Eingabe der Anzahl der Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das jeweils einschlägige Antragsformular. Sofern von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitiert werden soll, ist ein neuer elektronischer Antrag zu stellen.
Bitte beachten Sie: Anträge können ab sofort nur noch online gestellt werden. Anträge, die als PDF-Datei oder per Post an die Bewilligungsbehörden gesendet werden, können ab sofort nicht mehr bearbeitet werden.
Den Antrag und viele wichtige Infos dazu finden Sie hier:
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Zum Beispiel was konkret Liquiditätsengpass bedeutet und dass der Antrag auch für gemeinnützige Körperschaften gilt (soweit die anderen Vorgaben zutreffen)
Definition zum Liquiditätsengpass:
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
- bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro,
- bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro,
- bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro,
- bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro.
Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.
Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Falls Sie schon einen Antrag gestellt haben (unabhängig davon, ob Sie schon einen Bescheid oder eine Auszahlung erhalten haben), kreuzen Sie dies bitte im elektronischen Antragsformular an.
Liebe Mandanten aus anderen Bundesländern, bitte haben Sie Verständnis, dass wir nicht alle Bundesländerseiten zu den örtlichen Regelungen prüfen können, bei Fragen können Sie aber gerne auf uns zukommen, wir versuchen Sie bestmöglich zu unterstützen. Die anderen Bundesländer werden die Regelungen auf den entsprechenden Seiten der Staatsministerien veröffentlichen.
Wir wünschen Ihnen weiterhin gute Gesundheit und halten Sie steuerlich auf dem Laufenden!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Veronika Kogel
Steuerberaterin und Geschäftsführerin
Telefon: +49 8031 18040
Mail: veronika.kogel@lkc.de