Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 umfangreiche steuerliche Erleichterungen und Hilfen beschlossen, darunter die befristete Senkung der Umsatzsteuer und den Kinderbonus. Diese und viele weitere Maßnahmen sind zentrale Bestandteile des beispiellosen Konjunkturpakets im Umfang von insgesamt 130 Milliarden Euro, auf das sich der Koalitionsausschuss verständigt hat. Es soll dafür sorgen, dass Deutschland gestärkt aus der Coronakrise hervorgeht.
Das Konjunkturprogramm umfasst speziell im Bereich Steuern folgende Schwerpunkte:
- Die Umsatzsteuer wird befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %.
- Familien erhalten einmalig einen Kinderbonus von 300 Euro je Kind. Dazu wird das Kindergeld entsprechend aufgestockt. Der Kinderbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und bei besserverdienenden Haushalten mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.
- Um die Einkommen von Alleinerziehenden zu stabilisieren, wird der Entlastungsbeitrag in der Einkommensteuer für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.000 Euro mehr als verdoppelt.
- Mit der „Sozialgarantie 2021“ werden die Sozialversicherungsbeiträge bis 2021 bei maximal 40 % stabilisiert. Darüber hinausgehende Finanzbedarfe werden aus dem Bundeshaushalt gedeckt.
- Der einfache Zugang zur Grundsicherung ohne Vermögensprüfung wird bis Ende 2020 verlängert.
- Ein Schutzschirm für Auszubildende sorgt dafür, dass Schulabsolventen ihre Ausbildung beginnen und Auszubildende ihre laufende Ausbildung ordentlich beenden können. Dazu zählen Prämienzahlungen für kleine und mittlere Unternehmen.
- Um Länder in deren Maßnahmen zur Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen zu unterstützen, legt der Bund für 2020 und 2021 ein Kredit-Sonderprogramm über die KfW auf.
Um gezielt den besonders stark von der Coronakrise betroffenen kleinen und mittelständischen Unternehmen zu helfen, wird ein umfassendes Förderprogramm aufgelegt:
Das Programm sieht für förderungsberechtigte Unternehmen einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten der Monate Juni bis August 2020 vor. Voraussetzung dafür ist ein Umsatzrückgang von durchschnittlich mindestens 60 % in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Jüngere Unternehmen können auch spätere Vergleichszahlen vorlegen. Je nach Höhe der Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August werden bis zu 80 % der Fixkosten übernommen. Die maximale Fördersumme liegt bei 150.000 Euro für größere Unternehmen und bei 9.000 bzw. 15.000 Euro für Kleinstunternehmen und Soloselbständige von bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten.
Unternehmen aller Größen können auch weiterhin Liquiditätshilfen aus dem Sonderprogramm 2020 der KfW beantragen. Mehr Informationen hierzu auch auf corona.kfw.de.
Um Unternehmen bei der wirtschaftlichen Erholung zu unterstützen und Investitionsanreize zu setzen, beinhaltet das Konjunkturpaket u.a. folgende Maßnahmen:
- Unternehmen erhalten für die Steuerjahre 2020 und 2021 befristet verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für bewegliche Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Maschinen. Durch diese sogenannte degressive Abschreibung werden Investitionsanreize gesetzt.
- Die Möglichkeit, Verluste steuerlich mit Gewinnen des Vorjahres zu verrechnen, werden ausgeweitet. Der steuerliche Verlustrücktrag wird für 2020 und 2021 auf maximal 5 Millionen Euro (bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) erweitert. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, den Rücktrag schon in der Steuererklärung für 2019 nutzbar zu machen.
- Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verschoben.
- Das Körperschaftsteuerrecht wird modernisiert und ermöglicht u.a. nun Personengesellschaften die Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums sowie im Infodokument der Bundessteuerberaterkammer, das laufend aktualisiert wird.
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Mit freundlichen Grüßen
Ihre Veronika Kogel
Steuerberaterin und Geschäftsführerin
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