Kurz vor Ende der Mehrwertsteuersenkungsphase hat das BMF nun ergänzend zum Schreiben vom 30.06.2020  ein weiteres Schreiben veröffentlicht. Das BMF-Schreiben vom 04.11.2020 ergänzt das bisherige BMF-Schreiben und befasst sich vordergründig mit den Fragestellungen, die mit der Rückkehr zur „Normalsteuerphase“ zum 01.01.2021 verbunden sind.

Voraus- und Anzahlungsrechnungen: neue Nichtbeanstandungsregelung

Für Vorauszahlungen und Anzahlungen, die in der „Niedrigsteuerphase“ vereinnahmt werden, sind die Umsatzsteuersätze 16 % bzw. 5 % heranzuziehen. Steht aber fest, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, kann bereits der dann gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % ohne Beanstandung angewandt und in Rechnung gestellt werden. Der Leistungsempfänger ist daraus zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das BMF klärt damit vor allem die Rechtsunsicherheit, die bisher bei Anzahlungsrechnungen in solchen Konstellationen bestanden hat.

Von dieser Nichtbeanstandungsregelung sollte auch Gebrauch gemacht werden. Denn das BMF stellt klar, dass Vorauszahlungen oder Anzahlungen, die vor dem 01.01.2021 in Rechnung gestellt und nach dem 31.12.2020 vereinnahmt werden, mit einem Steuersatz von 19 % bzw. 7 % zu versteuern sind, auch wenn die Rechnung einen geringeren Steuersatz ausweist. Der Vorsteuerabzug steht dem Leistungsempfänger unter den übrigen Voraussetzungen nur in Höhe der ausgewiesenen Steuer zu. Diese Situation gilt es zu vermeiden.

Ferner stellt das BMF Schreiben klar, dass bei kumulierten Anzahlungsrechnungen, die Steuer erst in dem Voranmeldungszeitraum zu besichtigen ist, indem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird. Die Steuer kann nicht in einer beliebigen Anzahlungsrechnung auf den gerade gültigen Steuersatz geändert werden (zum Beispiel viele Anzahlungsrechnungen beim Bau)

Ausgabe von Restaurantgutscheinen

Das BMF-Schreiben  beschreibt, wann ein Einzweckgutschein  (mit sofortiger Umsatzversteuerung zum Verkaufszeitpunkt) und wann ein Mehrzweckgutschein  (Umsatzversteuerung bei Einlösung) vorliegt.

Vor diesem Hintergrund geht das BMF explizit auf Gutscheine für Restaurationsleistungen ein. Hier ist das Gestaltungsinstrument „Gutschein“ besonders interessant. Denn die befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen bis zum 30.06.2021 im Zusammenspiel mit der „Niedrigsteuerphase“ führt zu möglichen Umsatzsteuer-Vorteilen bis zu 14 % (5 % bis zum 31.12.2020 und 19 % ab 01.07.2021). Daher liegen bei Restaurationsleistungen nur dann Einzweck-Gutscheine vor, wenn die Gutscheine explizit auf den Bezug von Speisen oder auf den Bezug von Getränken beschränkt sind.

Ausgabe eines Gutscheins für einen verbindlich bestellten Gegenstand 

In Abgrenzung zum Einzweckgutschein stellt das Schreiben klar, dass es sich bei Bestellungen für konkrete Waren oder Dienstleistungen ohne Umtauschrecht, zum Beispiel die Bestellung eines Autos,  nicht um einen Gutschein kann, sondern um eine An- oder Vorauszahlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG.

Sondersachverhalte

Das BMF-Schreiben beinhaltet ferner Vereinfachungen und Klarstellungen für folgende Bereiche:

  • Erstattung von Pfandbeträgen
  • Gewährung von Jahresboni
  • Herstellerrabatt bei der Abgabe pharmazeutischer Produkte
  • Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung (Vereinfachungsregelungen des BMF-Schreibens vom 30.06.2020 gelten auch für EEG-Einspeisung und Netznutzung. Irrelevant ist, ob der Leistungsempfänger Endverbraucher oder Versorgungsunternehmer ist.)
  • Besteuerung von Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
  • Sonder- und Ausgleichszahlungen bei Miet- oder Leasingverträgen
  • Anzuwendender Steuersatz bei Gesamtmargenbildung nach § 25 Abs. 3 S. 3 UStG
  • Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 4 UStG
  • Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements
  • Leistungszeitpunkt bei Leistungen eines Insolvenzverwalters
  • Leistungen des Gerüstbauerhandwerks
  • Wiederkehrende Leistungen
  • Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe

Bitte kommen Sie auf uns zu, wenn wir Sie diesbezüglich unterstützen können.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Veronika Kogel
Steuerberaterin und Geschäftsführerin

Telefon: +49 8031 18040
Mail: veronika.kogel@lkc.de