Sehr geehrte Damen und Herren,
ab dem 01.01.2022 gibt es neue gesetzliche Vorschriften in der Lohnabrechnung über diese wir Sie heute informieren möchten. Dazu wurden die Möglichkeiten zum erleichterten Zugang und zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld erneut verlängert.
Ganz wichtig: Hier besteht Handlungsbedarf – denn Sie müssen bei Minijobbern zusätzliche Daten Ihrer Mitarbeitenden erfassen. Wenn wir für Sie die monatliche Lohnabrechnung erstellen, benötigen wir Ihre Unterstützung und bitten um Mitteilung dieser Daten (siehe unten – Steuer-ID und Krankenkasse)
Steuer-ID
Ab dem 01.01.2022 sind für alle DEÜV-Entgeltmeldungen (z. B. DEÜV-Jahresmeldung ab 2021) für geringfügig entlohnte Beschäftigte (sog. Minijobber) auch zusätzliche Angaben zur Steuer notwendig. Daher benötigen wir bis zum 31.12.2021 die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID).
Die Steuer-ID bekommt jede in Deutschland gemeldete Person vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) per Schreiben zugewiesen. Die Nummer kann aus der Lohnsteuerbescheinigung, einem Schreiben des Finanzamts oder dem Einkommensteuerbescheid entnommen werden.
Wenn die Steuer-ID verlegt, verloren oder vergessen wurde, kann diese auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern erneut angefordert werden: https://www.bzst.de/
Gesetzliche Krankenkasse
Außerdem startet im Januar 2022 eine halbjährliche Pilotphase für das neue Verfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Mit dem neuen Verfahren sollen Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) des Arbeitnehmers direkt an die zuständige Krankenkasse übermitteln. Die Lohnabrechnungsstelle kann Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dann direkt bei der Krankenkasse elektronisch abrufen. Ein Ausdruck auf Papier und manuelles Einreichen der AU wird nicht mehr notwendig sein.
Aus diesem Grund benötigen wir zusätzlich die gesetzliche Krankenkasse Ihrer geringfügig Beschäftigten.
Kurzarbeitergeld
Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeld¬verlängerungs¬verordnung – KugverlV) wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert. Das hat das Bundeskabinett heute beschlossen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Veronika Kogel
Steuerberaterin und Geschäftsführerin
Telefon: +49 8031 18040
Mail: veronika.kogel@lkc.de